Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines, Vertragsabschluß

  1. Allen Angeboten und Vereinbarungen mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegen nachstehende Vertragsbedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. Angebote sind freibleibend sofern sich nicht aus dem Angebot eine zeitlich befristete Bindung ergibt.
  3. Wir behalten uns an Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen o.ä., Informationen körperlicher und
    unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung zurückzugeben.
  4. Die Auftragsbestätigung erfolgt unter Bezugnahme auf die zur Zeit vorliegenden technischen Angaben. Maße und Toleranzen richten sich nach den jeweils gültigen Normen, im übrigen nach Handelsüblichkeit, sowie dem Stand der Technik und sind Spezifikationen, keine Garantien.
  5. Änderungen der technischen Daten nach Vertragsabschluß bedürfen unserer Zustimmung, können die Lieferzeit verlängern und erfolgen auf Kosten des Bestellers. Für die Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten sind der Umfang und der Aufwand für die Durchführung maßgebend.
  6. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

2. Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich EXW ab Werk Oberkochen, unverpackt, unversichert, unverzollt. Bei inländischen Aufträgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sowie Abzüge jeglicher Art stehen dem Besteller nur insoweit zu, sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum, rein netto, fällig.
  4. An unbekannte Besteller erfolgt Lieferung nur gegen Vorauskasse.
  5. Jede Teillieferung ist als Geschäft für sich anzusehen und ist gesondert zu zahlen.

 

3. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  5. Falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, sind auch Teillieferungen gestattet. Die Teillieferungen können jeweils als gesonderte Lieferungen abgerechnet werden. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig. Sie werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt
  6. Setzt der Besteller uns nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistung und wird diese nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt 7.2. dieser Bedingungen.

 

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Inbetriebnahme übernommen haben.

 

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ausnahme sind Händler, hier gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

6. Mängelansprüche

  1. Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Abschnitt 7, Gewähr wie folgt:
    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Verkaufspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder bei Einbau anderer als Original OPPOLD Ersatzteilen . Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.

 

7. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge der Verletzung vertraglicher Pflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit von uns garantiert wurden, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

8. Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtstand

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, bezogen auf den Einsatz im Einschichtbetrieb. Für vorsätzliches Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen fehlender Garantiezusagen und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für uns zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.